Satzung des TuS Mützenich 1921 e.V.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mützenich 1921 e.V.". Er hat seinen Sitz in Monschau, Stadtteil Mützenich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Monschau eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
§ 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege folgender Sportarten: Fußball, Leichtathletik, Tischtennis, Skilauf und Breitensport. Bei Bedarf können weitere Sportarten in den Verein aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Gesamt-Vorstand.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politisch, rassisch und religiös verhält sich der Verein neutral. Betätigungen auf diesem Gebiet sind innerhalb des Vereins nicht zulässig.
§ 3 - Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Verbände und unterwirft sich als solcher deren Satzungen.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand des Vereins zu richten. Aufnahmeanträge Jugendlicher bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamt-Vorstand. Der Bescheid über die Aufnahme erfolgt schriftlich. Im Falle einer Aufnahme-Ablehnung ist diese dem Aufnahmesuchenden mit Begründung mitzuteilen.
Der Verein hat:
- Aktive Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
- Inaktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder (s. § 14) sind die vom Gesamt-Vorstand ernannten Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann
2. durch Tod
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Gesamt-Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit der Beitragszahlung 18 Monate im Rückstand ist
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der Verbände
c) wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins oder seiner Verbände schädigt
d) aus sonstigen wichtigen Gründen.
Dem Mitglied ist vor und während der Ausschlussberatung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Die Abstimmung erfolgt geheim. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, so entscheidet der von der nächsten Mitgliederversammlung gewählte Vorstand erneut und endgültig über die Angelegenheit. Bis zur endgültigen Entscheidung wird das Mitglied von allen Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen. Ein Vorstandsmitglied wird gleichzeitig seines Amtes enthoben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht auf den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 - Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Gesamt-Vorstand. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn eines Quartals im Voraus fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen regelt sich nach der Jugendordnung.
§ 7 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 - Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamt-Vorstand
§ 9 - Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr muss der Gesamt-Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Sie soll spätestens 3 Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung der Jahresberichte durch den Gesamtvorstand
b) Erstattung des Kassenberichtes
c) Kassenprüfungsbericht
d) Entlastungen
e) Teilneuwahlen des Gesamt-Vorstandes nach §11
f) Anträge zur Satzungsänderung
g) Verschiedenes
Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach vollendetem 14. Lebensjahr. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt nach Stimmengleichheit Stichwahl. Nach stimmengleicher Stichwahl erfolgt Losentscheid. Alle Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
a) Der Gesamtvorstand die Einberufung für erforderlich hält
b) die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird
c) ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurücktritt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten mit Ausnahme der Tagesordnung die gleichen Vorschriften wie für die Mitgliederversammlung.
§ 10 - Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Hauptkassierer und dem 1. Geschäftsführer.
Er vertritt den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
§ 11 - Gesamtvorstand
Der Gesamt-Vorstand besteht aus:
1. 1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Geschäftsführer
4. stellvertretender Geschäftsführer
5. Hauptkassierer
6. stellvertretender Hauptkassierer
7. Vorsitzender des Jugendausschusses
8. Sozialwart
9. Fußballobmann
10. Leichtathletikobmann
11. TT-Obmann
12. AH-Obmann
13. Breitensportwart
Ein Ehren-Vorsitzender gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Der Gesamt-Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.
Die Vorstandspositionen 1 (1. Vorsitzender), 4 (stellvertretender Geschäftsführer), 6 (stellvertretender Kassierer) 8 (Sozialwart) 9 (Fußballobmann) und 10 (Leichtathletikobmann) werden in Kalenderjahren mit ungeraden Endziffern für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der restliche Vorstand wird in den Kalenderjahren mit geraden Endziffern ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Gesamt-Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Versammlungen verantwortlich. Der Gesamt-Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Im Gesamt-Vorstand gelten in Bezug auf Anträge und Abstimmungen die Vorschriften über die Mitgliederversammlung. Jede Person des Gesamt-Vorstandes hat nur ein Stimmrecht. Der geschäftsführende Vorstand kann durch den Gesamt-Vorstand durch Beschluss ermächtigt werden, in Einzelfällen ohne Anhören des Gesamt-Vorstandes zu handeln.
Scheidet ein Mitglied des Gesamt-Vorstandes aus, so überträgt der Gesamt-Vorstand dessen Aufgaben einem anderen Vereinsmitglied.
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied nach § 10 aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Gesamt-Vorstand bestimmt:
a) einen Platzwart
b) einen Zeugwart
c) die Betreuer der Seniorenmannschaften
d) die Trainer der Seniorenmannschaften
§ 12 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer, die kein Amt im Gesamt-Vorstand bekleiden dürfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere vor der Mitgliederver-sammlung die Prüfung aller Kassen des Vereins vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Ihnen steht das Recht zu, jede Kasse des Vereins zu kontrollieren.
§ 13 - Jugendabteilung
Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder beruflichen Mitarbeitern. Sie untersteht dem Jugendausschuss, der von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorgeschlagen wird.
1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie muss bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliederbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie muss ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss der Mitglieder-versammlung des Vereins vorlegen.
3. Der Vorsitzende des Jugendausschusses, der volljährig sein muss, ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
6. Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt.
§ 14 - Ehrungen
Ehrungen und Auszeichnungen werden nach einer vom Gesamt-Vorstand beschlossenen Ehrungsordnung durchgeführt.
§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Versammlung immer beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestellt die auflösende Versammlung zwei Liquidatoren, die dem Amtsgericht zu benennen sind. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und evtl. verbleibendes Vereinsvermögen der Stadt Monschau zuzuführen, wobei die Auflage besteht, dass diese Vermögensüberschüsse ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Stadtteiles Mützenich zu verwenden sind.
Die Satzung wurde am 16.03.2007 beschlossen und tritt gleichzeitig in Kraft.
Alle früheren Satzungen des Vereins sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung ungültig.
